Rechtsprechung
EuGH, 22.04.2010 - C-486/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Sozialpolitik - Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge - Nationale Bestimmungen, nach denen Vertragsbedienstete, die in Teilzeit, nur fallweise oder befristet beschäftigt werden, schlechter gestellt sind - Grundsatz der ...
- Europäischer Gerichtshof
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols
Sozialpolitik - Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge - Nationale Bestimmungen, nach denen Vertragsbedienstete, die in Teilzeit, nur fallweise oder befristet beschäftigt werden, schlechter gestellt sind - Grundsatz der ...
- EU-Kommission
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols
Sozialpolitik - Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge - Nationale Bestimmungen, nach denen Vertragsbedienstete, die in Teilzeit, nur fallweise oder befristet beschäftigt werden, schlechter gestellt sind - Grundsatz der ...
- EU-Kommission
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols
Sozialpolitik - Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge - Nationale Bestimmungen, nach denen Vertragsbedienstete, die in Teilzeit, nur fallweise oder befristet beschäftigt werden, schlechter gestellt sind - Grundsatz der ...
- IWW
- hensche.de
Teilzeit, Gleichbehandlung
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialpolitik - Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge - Nationale Bestimmungen, nach denen Vertragsbedienstete, die in Teilzeit, nur fallweise oder befristet beschäftigt werden, schlechter gestellt sind - Grundsatz der ...
- datenbank.nwb.de
Voller Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Urlaubsrecht
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols
Sozialpolitik - Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge - Nationale Bestimmungen, nach denen Vertragsbedienstete, die in Teilzeit, nur fallweise oder befristet beschäftigt werden, schlechter gestellt sind - Grundsatz der ...
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Wechsel in die Teilzeit: Was passiert mit Resturlauben?
- wkblog.de (Rechtsprechungsübersicht)
Weniger Resturlaub, nach Wechsel in Teilzeitbeschäftigung?
- aerztezeitung.de (Pressebericht, 20.06.2011)
Wechsel in die Teilzeit: Was passiert mit Resturlauben?
Besprechungen u.ä. (5)
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Urlaubsanspruch bei Arbeitszeitreduzierung
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Wechsel von Vollzeit in Teilzeit: Urlaubsberechnungsfragen und EuGH
- uni-muenchen.de , S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)
- anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)
ArbR "Tirol-Entscheidung": kann der in Vollzeit erworbene (Rest-) Urlaubsanspruch nach Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung anteilig geschmälert werden ?
- 123recht.net (Kurzanmerkung)
Urlaubsanspruch beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 12. Oktober 2008 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck - Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998 L 14, S. 9), von § 4 des ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Papierfundstellen
- ZIP 2010, 43
- EuZW 2010, 717
- NZA 2010, 557
Wird zitiert von ... (100) Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 22.10.2009 - C-116/08
DIE ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR EINEN IN VOLLZEIT ANGESTELLTEN ARBEITNEHMER, DER …
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Zweitens ist zu beachten, dass dieser besonders bedeutsame Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2009, Meerts, C-116/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).Sowohl aus dem Wortlaut dieses Paragrafen 2 Nr. 6 als auch aus dem Kontext, in den er sich einfügt, ergibt sich, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (vgl. in diesem Sinne Urteile Gómez-Limón Sánchez-Camacho, Randnr. 39, und Meerts, Randnr. 39).
Die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ist nämlich an den grundlegenden Zielen ausgerichtet, die in der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betreffenden Nr. 16 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, auf die in der Rahmenvereinbarung verwiesen und die auch in Art. 136 EG erwähnt wird, festgeschrieben sind und im Zusammenhang mit der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie dem Vorhandensein eines angemessenen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer stehen, hier derjenigen, die Elternurlaub beantragt oder genommen haben (vgl. Urteil Meerts, Randnr. 37).
Aus den Zielen der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ergibt sich, dass die Wendung "Rechte, die der Arbeitnehmer ... erworben hatte oder dabei war zu erwerben" im Sinne von Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar- oder Sachleistungen erfasst, auf die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat (vgl. Urteil Meerts, Randnr. 43).
- EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
69 und 71, vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 57, und vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).Diese Rechtsprechung lässt sich zudem auf Vereinbarungen übertragen, die, wie die Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge, aus einem zwischen Sozialpartnern auf der Ebene der Europäischen Union geführten Dialog hervorgegangen und gemäß ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage mit einer Richtlinie des Rates der Europäischen Union durchgeführt worden sind, wodurch sie integraler Bestandteil dieser Richtlinie werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Impact, Randnr. 58).
Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge unbedingt und hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden zu können (vgl. Urteil Impact, Tenor Nr. 2).
Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass Paragraf 4 Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung lediglich eine der Konsequenzen hervorhebt, die sich gegebenenfalls aus der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zugunsten befristet beschäftigter Arbeitnehmer - unter etwaiger richterlicher Kontrolle - ergeben, ohne den Gehalt dieses Grundsatzes selbst in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen (Urteil Impact, Randnr. 65).
- EuGH, 13.09.2007 - C-307/05
Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über …
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
69 und 70, und vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 53).Eine entsprechende Auslegung ist für den identischen Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge geboten (Urteil Del Cerro Alonso, Randnr. 56).
Vielmehr muss diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (Urteil Del Cerro Alonso, Randnrn.
- EuGH, 16.07.2009 - C-537/07
Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über …
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
69 und 71, vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 57, und vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).Daher ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, der von dem Einzelnen vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil Gómez-Limón Sánchez-Camacho, Nr. 1 des Tenors), die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben und im Anschluss an diesen Anwendung finden.
Sowohl aus dem Wortlaut dieses Paragrafen 2 Nr. 6 als auch aus dem Kontext, in den er sich einfügt, ergibt sich, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat oder dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten, dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (vgl. in diesem Sinne Urteile Gómez-Limón Sánchez-Camacho, Randnr. 39, und Meerts, Randnr. 39).
- EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).Es steht zudem fest, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 25).
- EuGH, 26.06.2001 - C-173/99
BECTU
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/104 Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).
- EuGH, 10.09.2009 - C-277/08
Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf …
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).Wenn schließlich weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, ist gleichwohl daran zu erinnern, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (vgl. Urteil Vicente Pereda, Randnr. 19).
- EuGH, 18.03.2004 - C-342/01
Merino Gómez
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/104 Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).
- EuGH, 21.02.2006 - C-152/03
DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS …
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Dazu ist zu bemerken, dass das vorlegende Gericht seine Frage zwar ihrer Form nach auf die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 beschränkt hat, dies aber den Gerichtshof nicht daran hindert, dem vorlegenden Gericht unabhängig davon, worauf es in seiner Frage Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 44, und vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 29). - EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Schönheit
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Zum einen nämlich gehört die sparsame Personalbewirtschaftung zu Haushaltserwägungen, die eine Diskriminierung nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 85). - EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
Weigel
- EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …
- EuGH, 16.03.2006 - C-131/04
EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB …
- EuGH, 06.04.2006 - C-124/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM …
- EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
Kutz-Bauer
- BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10
Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Die "Anpassung" des Urlaubsanspruchs stehe insofern in Einklang mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols vom 22. April 2010 - C-486/08 - (vgl. LAG Düsseldorf 5. Mai 2010 - 7 Sa 1571/09 - zu II 2 a der Gründe, NZA-RR 2010, 568) . - BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 362/18
Elternzeit - Kürzung von Urlaubsansprüchen
Hierzu zählt auch der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 53 f. mwN) .§ 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung steht einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der Arbeitnehmer im Anschluss an ihren Elternurlaub den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, den sie vor der Geburt ihres Kindes erworben haben (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 56) .
Es muss lediglich sichergestellt werden, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben und sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Elternurlaub (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 51 mwN; 22. Oktober 2009 - C-116/08 - [Meerts] Rn. 38 f.) .
- BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14
Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen
An dieser Rechtsprechung kann aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 13. Juni 2013 (- C-415/12 - [Brandes]) und vom 22. April 2010 (- C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Slg. 2010, I-3527) nicht festgehalten werden.(b) Der EuGH hat entschieden, dass § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 35, Slg. 2010, I-3527) .
Im Übrigen vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit des Klägers nach der Bekanntgabe der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols am 22. April 2010 (- C-486/08 - Slg. 2010, I-3527) .
(a) Allerdings hat der EuGH in der Entscheidung Brandes ausdrücklich angenommen, dass das unionsrechtliche Verbot der verhältnismäßigen Kürzung der Anzahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs nur dann gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (EuGH 13. Juni 2013 - C-415/12 - [Brandes] Rn. 32 unter Hinweis auf EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 34, Slg. 2010, I-3527) .
- EuGH, 08.11.2012 - C-229/11
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter …
Im Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, Slg. 2010, I-3527, Randnr. 33), hat der Gerichtshof nämlich auf Paragraf 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (…ABl. 1998, L 14, S. 9) in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 (…ABl. L 131, S. 10) geänderten Fassung verwiesen, wonach der Pro-rata-temporis -Grundsatz für die Beschäftigungsbedingungen von Teilzeitbeschäftigten gilt, wo dies angemessen ist. - EuGH, 13.06.2013 - C-415/12
Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
Der bei dem vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit unterscheide sich insoweit von der dem Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, Slg. 2010, I-3527), zugrunde liegenden Rechtssache, als es dort um eine Urlaubsregelung gegangen sei, in der der Urlaub in Stunden ausgedrückt gewesen sei. - EuGH, 11.11.2015 - C-219/14
Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung …
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. insbesondere Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 43, und Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 28).Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. u. a. Urteile Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 29, und Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was zweitens den Arbeitszeitraum, auf den sich die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub beziehen, und die möglichen Folgen betrifft, die eine Änderung des Arbeitsrhythmus im Hinblick auf die Arbeitsstundenzahl einerseits auf den Umfang der bereits entstandenen Urlaubsansprüche und andererseits auf die Ausübung in zeitlicher Hinsicht haben kann oder haben muss, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Zeitraum, in dem die Ansprüche entstanden sind, in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht (Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 32).
Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden darf (Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 32, …und Beschluss Brandes, C-415/12, EU:C:2013:398, Rn. 30).
- BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17
Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs
Hierzu zählt auch der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 53 f. mwN) .§ 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung steht einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der Arbeitnehmer im Anschluss an ihren Elternurlaub den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, den sie vor der Geburt ihres Kindes erworben haben (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 56) .
Es muss lediglich sichergestellt werden, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben und sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Elternurlaub (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 51 mwN; 22. Oktober 2009 - C-116/08 - [Meerts] Rn. 38 f.) .
Im Übrigen darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Arbeitszeitverringerung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub reduziert wird oder der Arbeitnehmer mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 35; vgl. auch BAG 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 15 ff., BAGE 162, 137; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 24, BAGE 150, 345) .
- EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf …
Erstens darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht restriktiv ausgelegt werden (vgl. Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 29). - BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18
Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase
Nach Feststellung des Gerichtshofs darf jedoch durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden (EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 32 f.; 13. Juni 2013 - C-415/12 - [Brandes] Rn. 30 f.) . - LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - 21 Sa 221/14
Verantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubsgewährung, Schadensersatz, …
Auch ändert sich der Umfang eines in einem bestimmen Kalenderjahr erworbenen Urlaubsanspruchs nicht dadurch, dass sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im darauffolgenden Jahr geändert hat (…ErfK-Gallner, § 7 BUrlG Rn. 60; vgl. dazu auch EuGH vom 22.04.2010 - C-486/08 (Zentralbetriebsrat) - Rn. 35, AP Nr. 1 zu Richtlinie 97/81/EG;… vom 13.06.2013 - C-415/12 (Brandes) - Rn. 42, AP Nr. 12 zu Richtlinie 2003/88/EG; bisher a. A. BAG vom 28.04.1998 - 9 AZR 314/97 -, AP Nr. 7 zu § 3 BUrlG). - BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17
Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote
- EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn …
- EuGH, 07.09.2017 - C-174/16
H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU - …
- BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19
Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase
- BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09
Befristung - Haushalt - Unionsrecht
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16
Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass das …
- LAG Niedersachsen, 18.01.2017 - 13 Sa 126/16
Zeitpunkt der Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs; Berechnung des …
- BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2017 - 2 Sa 16/17
Berechnung des Urlaubsentgelts nach §§ 21, 26 TV-L - Verringerung der …
- LAG Baden-Württemberg, 07.07.2017 - 9 Sa 10/17
Mehrere aufeinander folgende Elternzeiten - Urlaubsverfall bei unterbliebener …
- BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 71/19
Tarifliche Altersfreizeit - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
- LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17
Höhe des Urlaubsentgelts eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei …
- LAG Niedersachsen, 11.06.2014 - 2 Sa 125/14
Anspruch auf vollständig erworbenen Urlaubsanspruch bei Wechsel in …
- LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17
Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit "0"
- EuGH, 30.06.2016 - C-178/15
Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie …
- LAG Düsseldorf, 13.09.2016 - 14 Sa 874/15
Altersfreizeit nach dem Manteltarifvertrag der chemischen Industrie für die …
- LAG Hamm, 14.02.2013 - 16 Sa 1511/12
Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers (EuGH-Vorlage)
- LAG Hessen, 27.05.2013 - 17 Sa 93/13
Altersteilzeit - Urlaub
- ArbG Nienburg, 04.09.2012 - 2 Ca 257/12
Quotierung erworbener Urlaubsansprüche im Rahmen des Übergangs von …
- LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09
Tariflicher Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Ausschluss des …
- EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff …
- LAG Düsseldorf, 18.08.2010 - 12 Sa 650/10
Verjährung von Urlaubsanprüchen
- LAG Düsseldorf, 01.10.2010 - 9 Sa 1541/09
Urlaubsansprüche und Abgeltungsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis
- LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 12 Sa 1832/10
Urlaubsabgeltung bei längerer Erkrankung; unbefristeter Urlaubsanspruch über das …
- BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 159/18
Urlaubsentgelt - Fälligkeit während der Ansparphase eines "Sabbatjahres"
- LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 463/16
Der Umrechnungsgrundsatz ist auch für ein im Blockmodell ge-führtes …
- LAG Düsseldorf, 15.11.2016 - 14 Sa 541/16
Altersteilzeit; Freistellungsphase; Urlaubsansprüche; Abgeltung; Kürzung …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak steht das Unionsrecht einer …
- VG Magdeburg, 07.02.2022 - 5 A 357/20
Anwendbarkeit der Richtlinie EGRL 81/97 auf Beamte - Anspruch auf Vergütung des …
- LAG Schleswig-Holstein, 06.02.2018 - 2 Sa 359/17
Diskriminierung, Teilzeitbeschäftigung, Urlaub, Alturlaub, Urlaubsentgelt, …
- VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12
Berechnung des Resturlaubsanspruchs beim Übergang von einem …
- BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 91/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
- ArbG Passau, 13.04.2011 - 1 Ca 62/11
Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis - Art 31 …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
Lufthansa CityLine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz …
- LAG Hessen, 30.09.2015 - 12 Sa 1327/13
Nach der neueren Rechtsprechung des BAG sowie vorhergehend des EuGH (BAG v. …
- LAG Hessen, 11.06.2013 - 8 SaGa 224/13
Altersteilzeit - Urlaub; Altersteilzeit - Urlaub
- EuGH, 21.06.2012 - C-78/11
Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16
H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den …
- LAG Hessen, 30.10.2012 - 13 Sa 590/12
Wechsel in Teilzeitbeschäftigung - Berechnung - Urlaubsanspruch; Wechsel in …
- EuGH, 22.12.2010 - C-444/09
Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der …
- LAG Thüringen, 28.04.2021 - 6 Sa 304/18
Höhe der Urlaubsabgeltung - unverschuldete Arbeitsversäumnis
- VG Schleswig, 15.12.2016 - 12 A 186/15
Soldatenrecht - Urlaubsanspruch beim Wechsel von Voll- in Teilzeitbeschäftigung
- LAG Saarland, 22.07.2015 - 1 Sa 39/15
Urlaubsanspruch im Altersteilzeitarbeitsverhältnis - § 7 AltTZTV
- ArbG Frankfurt/Main, 09.02.2016 - 16 Ca 5351/15
Altersteilzeit, Umrechnung des Urlaubsanspruchs
- OVG Saarland, 23.09.2015 - 1 A 219/14
Ausgleich für verfallenen Resturlaub; Verletzung der Hinweispflicht des § 83 Abs. …
- LAG Baden-Württemberg, 03.08.2015 - 11 Sa 15/15
Teilzeitbeschäftigung - Urlaubsabrechnung bei Reduzierung der wöchentlichen …
- EuGH, 27.02.2014 - C-588/12
Bei einer rechtswidrigen Entlassung während eines Elternurlaubs auf Teilzeitbasis …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10
Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf …
- LAG Hessen, 08.04.2011 - 3 SaGa 343/11
Ablehnung einer Bewerberin wegen Teilzeit - Einstweilige Verfügung - Sicherung …
- ArbG Passau, 13.04.2011 - 1 Ca 63/11
Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis - Art 31 …
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2019 - 4 S 2225/18
Kürzung von Resturlaub bei Übergang des Beamten in Altersteilzeit
- BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 118.15
Hinweispflicht des Dienstherrn bei möglichen Auswirkungen der Bewilligung von …
- VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49
Urlaubsumfang nach Arbeitszeitwechsel
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 26 Sa 1078/10
Haushaltsbefristung bei der Bundesagentur für Arbeit
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-313/10
Jansen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über …
- VG Minden, 26.03.2021 - 12 K 10288/17
- LAG Niedersachsen, 22.06.2017 - 7 Sa 1129/16
Unwirksame Tarifregelung zur Urlaubsvergütung für in Vollzeit erworbenen …
- ArbG Düsseldorf, 11.11.2016 - 13 Ca 4492/16
Auschluss des tariflichen Anspruchs auf Gewährung von Altersfreizeit für …
- VGH Bayern, 24.03.2015 - 3 ZB 14.87
Der im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbene Urlaubsanspruch wird beim Wechsel in …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2012 - 1 A 69/11
Anspruch eines Beamten auf Bewilligung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17
Dicu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - …
- LAG Köln, 29.01.2014 - 11 Sa 1221/12
Urlaubsentgelt; Vollzeit; Teilzeit
- ArbG Aachen, 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2014 - 3 Sa 93/14
Bemessung von Urlaubsentgelt - Übergang von Vollzeitarbeitsverhältnis in …
- VG Wiesbaden, 16.12.2022 - 3 K 888/18
Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2 S. 2 Hess. Urlaubsverordnung in der vom …
- EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)
- ArbG Herne, 01.02.2012 - 1 Ca 1751/10
Urlaubsabgeltung bei langjähriger Erkrankung des Arbeitnehmers.
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10
'O''Brien' - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …
- EuGH, 09.02.2017 - C-443/16
Rodrigo Sanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
- EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10
Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der …
- EuGH, 08.10.2020 - C-644/19
Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.
- LAG Köln, 06.06.2019 - 8 Sa 826/18
Urlaub; Dauer und Entgelt
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09
Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen …
- EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
Fogasa
- ArbG Düsseldorf, 11.11.2016 - 13 Ca 1024/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2015 - 6 A 981/14
Reduzierung des Resturlaubsanspruch aus vergangenen Urlaubsjahren einer …
- VG Berlin, 02.07.2015 - 26 K 313.14
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12
Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-217/20
Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-245/17
Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorabentscheidungsersuchen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-221/13
Mascellani - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - Von UNICE, CEEP und EGB …
- VGH Bayern, 15.07.2013 - 6 ZB 13.1263
Beamter; Erholungsurlaub; Resturlaub; Urlaubsdauer nach Verringerung der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 1 B 1640/19
Streit um die Entlassung eines Soldaten nach Betäubungsmittelkonsum; …
- EuGH, 30.06.2011 - C-221/13
- VG Aachen, 12.03.2015 - 1 K 2974/13
Arbeitstage; Beamte; Berchnung; Erholungsurlaub; europarechtlich; Hinderung; …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-476/12
Österreichischer Gewerkschaftsbund - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …
- OVG Niedersachsen, 30.08.2022 - 5 LC 41/20
Erholungsurlaub; Freistellungstag; Schichtdienst; Wochenfeiertage
- VG Düsseldorf, 14.09.2015 - 13 K 5690/14
- VG Bayreuth, 29.07.2014 - B 5 K 12.581
Urlaubsanspruch bei Wechsel des Arbeitszeitumfangs: Hier: Wechsel von Vollzeit …